Niedersachsen: Oberverwaltungsgericht bestätigt KLagebefugnis der GzSdW

Nachdem das Verwaltungsgericht Lüneburg die Eilanträge von GzSdW und Freundeskreis freilebender Wölfe wegen "fehlender Antragsbefugnis" abgelehn hatte, hat der 4.Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unseren Beschwerden teilweise stattgegeben.Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht urteilt das OVG, es fehle den anerkannten Naturschutzverbänden nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.

Weiter hat das OVG festgestellt, dass zwar die Genehmigung des Lkr. Uelzen zum Abschuss des Wolfsrüden aus dem Rudel Ebsdorf und der Fähe aus dem Rudel Eschede rechtmäßig war, nicht aber, dass der Landkreis geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das BNatSchG erlaube eine Tötrung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in seinem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.

Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Link zur PE des OVG Lüneburg: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/genehmigung-zum-abschuss-von-wolfen-teilweise-rechtswidrig-189967.html