Niedersachsen: Gerichtsbescheid zur Klage der GzSdW wegen Abschussgenehmigungen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage der GzSdW e.V. gegen die Abschussgenehmigungen für zwei Wölfe aus dem Kreis Uelzen abgelehnt. Die Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichts nicht klageberechtigt. Auch unserem Anwalt erschließt sich die Begründung des Gerichts dazu nicht, wir haben diesbezüglich bereits Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelegt.

Wir sehen aber trotzdem einen Erfolg unserer Klage, denn das Gericht hat aber auch zu zwei Aspekten inhaltlich Stellung genommen – das hätte das Gericht nicht gemusst, zumal unsere Klage abgewiesen wurde. 

Mit Bescheid vom 04.04.2020 hatte der Landkreis Uelzen eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Rüden GW 1027m aus dem Rudel Ebstorf und der Fähe GW 242f aus dem Rudel Eschede erteilt. Die Tiere sollen wiederholt Nutztiere gerissen und dabei mehrfach wolfsabweisenden Grundschutz überwunden haben. In einer Nebenbestimmung wurde die Tötung weiterer Rudelmitglieder genehmigt, sofern die beiden oben genannten Individuen nicht hätten identifiziert werden können.Das Gericht hat aber festgestellt, dass das nicht mit dem BNatSchG §45a Absatz  zu begründen ist, denn die aktuelle Änderung des BNatschG lässt die Tötung von Rudelmitgliedern nur dann zu, wenn Schäden keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können, nicht aber, wenn die Identifizierung des den Schaden verursachenden Wolfes nicht möglich ist. Die schadenstiftenden Wölfe sind aber genau bekannt. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Abschussgenehmigung nicht hinreichend geregelt ist. So wird zum Beispiel nicht konkretisiert, in welchem Zeitraum nach einer erfolgten Entnahme ein erneuter Riss eine weitere Entnahmerechtfertigt.

Damit werden vom Verwaltungsgericht Lüneburg genau die Bedenken bestätigt, die die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe in Bezug auf die Anwendung der neuen Bestimmung nach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bereits mehrfach geäußert hat.

 

PE der GzSdW

Download PE der GzSdW vom 21.05.2020 (PDF, 227 Kbyte)